Städtebaulicher Plan der Bauprojekte von Victor Dietel

Blick vom oberen Stockwerk des Hauses Nr. 37. Panorama der Stadt Greiz mit Blick auf das Obere Schloss und die Kirche.
Blick vom oberen Stockwerk des Hauses Nr. 37. Panorama der Stadt Greiz mit Blick auf das Obere Schloss und die Kirche.

Victor Dietel besaß ein Grundstück im Stadtzentrum sowie ein großes Grundstück unweit des Zentrums.


Pohlitzberg- Lehmgrube

Улица Cloßstraße, справа гора Pohlitzberg-Lehmgrube

Auf einem Plan vom 24.05.1894 (n.Rep. A. Cap XIV Nr. 270 Bl. 40) gehört Victor ein an sein Haus angrenzendes Grundstück am Hang des Berges mit einer Fläche von etwa 12.000 m². Möglicherweise wurde nach einem Grundstückstausch mit der Stadt auf einem Teil des Geländes, das zuvor der Bezirksschule gehörte, das Mietshaus errichtet. Heute gehört dieses Gebiet zum Stadtteil „Altstadt“. Gleichzeitig wurde gegenüber an der Kreuzung der Oberen Silberstraße, der Lindenstraße und der Pohlitzerstraße ein Gebäude der Mädchenschule errichtet, das am 28. März 1894 feierlich eröffnet wurde. Mitte der 1890er Jahre wurde über Dietels Grundstück eine neue Straße geplant – die Cloßstraße.

Макет городских застроек конца девятнадцатого века. С северной стороны. Макет городских застроек конца девятнадцатого века. С южной стороны.

Hinter den Marstallungen

Im „Bebauungsplan von Victor Dietel“ aus dem Jahr 1878 (Signatur I.2.b.-013, 3-95-1300 – kartografische Sammlung des Staatsarchivs Greiz) ist ein Dietel gehörendes Grundstück im Stadtzentrum mit einer Fläche von etwa 6000 m² eingezeichnet, das zwischen den heutigen Straßen August-Bebel-Straße, Friedrich-Neumann-Straße und Mollbergstraße liegt.

Haus Nr. 35 in der Oberen Silberstraße

Дом Nr.35, приблизительно до 1882 был номером 105. Восточная сторона.

Die Familie Dietel lebte im Haus Nr. 35 in der Oberen Silberstraße, das bis etwa 1882 die Hausnummer 105 trug. Victor ließ das Gebäude umbauen, da das vorherige Haus zu klein war.

Дом Nr.35, приблизительно до 1882 был номером 105. Западная сторона.

Mietshaus

Доходный дом Nr.37 Виктора Дителя.

Das zweite Haus wurde zwischen 1890 und 1893 errichtet. Bereits am 11. Februar 1894 sucht Victor in der lokalen Zeitung als Eigentümer nach Mietern für eine Wohnung im mittleren Stockwerk mit vier beheizbaren Zimmern. In diesem Haus lebten auch die erwachsenen Söhne mit ihren Familien. Im Erdgeschoss des Mietshauses befand sich ein Laden der Firma „Gebrüder Dietel, Fabrik für Wollwaren“.

Haus in der Cloßstraße

Hinter dem Haus Nr. 35 von Victor Dietel, wo damals noch keine Straße existierte, befand sich ein langes (40 m) beheizbares eingeschossiges Gebäude, in dem sich vermutlich sein Appreturbetrieb befand. Dahinter wurde Mitte der 1890er Jahre die Cloßstraße angelegt. Seit 1920 wurde dieses eingeschossige Gebäude zu einem Wohnhaus umgebaut, weshalb es keine Fenster zur Straßenseite besitzt.

Улица Cloßstraße, одноэтажное строение бывшего предприятия адаптировали под жилой дом.

1891 1. Bezirksschule (n. Rep. A. Cap. XIV Nr. 270 Bl. 1., Bl. 1 rev.)

18. Juni GRS 6. Schulangelegenheit: Es wird beschlossen, den am Anfang der Pohlitzer Straße gelegenen Privatier C. W. Daßler’schen Bauplatz zu Schulbauzwecken unter dem Vorbeghalt zu erwerben, daß oberbehördliche Genehmigung zur Erbauung eines Schulhauses an dieser Stelle ertheilt wird. (ANBl.23. Juni)

Fürstlicher Hohen Landesregierung überreichen wir in der Anlage gehorsamt ein Gesuch des Rentiers Victor Dietel hier um Genehmigung der Zufahrtsstraße-Pohlitzerstraße-Lehmgrube (später Cloßstraße) mit dem Bemerken, daß uns Bedenken gegen diese Genehmigung, die vom 13. August 1887, den Bebauungsplan Pohlitzberg-Reißberg-Waldberg betreffend, beantragt worden ist(…) nicht bejahen. Der für jene Gegend ebenfalls zur Genehmigung eingereichte Bebauungsplan und Parzellierungsplan der an der Pohlitzerstraße gelegenen Daßler’schen Grundstücke berührt die Zufahrtstraße nicht.

n. Rep. A. Cap. XIV Nr. 270 Bl. 1., Bl. 1. rev.

n. Rep. A. Cap. XIV Nr. 270 Regierungs-Acten in Verwaltungs_ Sachen, enthaltend den Parzellierungsplan für das dem Hoflieferanten Julius Dietel hier gehörige Grundstück am Pohlitzberg, ingleichen weitere Parzellierungspläne daselbst und darauf bezügliche Bauerlaublis- resp. Dispensations- Gesuche. 1891 ff

15. Okt. 1891 Der GV. d. F. Residenzstadt (n. Rep. A. Cap. XIV Nr. 270 Bl. 11., Bl. 11. rev.)

Dem Rentier V. Dietel konnte auf sein im Frühjahr d. J. eingereichtes Baugesuch Konsens nicht ertheilt werden, als bis ein von Fürstlicher Landesregierung genehmigter Bebauungsplan für die in Frage stehende Gegend vorlag. Der von der städtischen Behörden aufgestellte Plan fand diese Genehmigung nicht, erfuhr vielmehr nach dem Gutachten des Königlich Sächsischen Kommisionsrathes Barthold eine kleine Abänderung und wurde mit dieser laut Rescript vom 19. Juni 1891 Höchsten Orts genehmigt. Nach diesem Plan, auf Grund dessen erst Bauconsens ertheilt werden konnte, und nach welchem sich selbstverständlich Dietel richten musste, (§ 1 der Localbauordnung) ist das Dreieck c e f (oder richtiger, wie wir es eingezeichnet und verlangt haben x g f) zur Straße zu ziehen, - eine im Interesse des Verkehrs sehr heilsame und nothwendige Maßregel, da sich zweifellos in der Zukunft der Hauptverkehr vom Pohlitzberg durch diese Zufahrtsstraße nach der oberen Silberstraße bewegen wird und eine große Kehre an jener Ecke erfordert. Nach § 9 Abs. 1 und 2 der Localbauordnung ist p. Dietel verpflichtet, das fragliche Dreieck unentgeltlich an die Stadt abzutreten, da es sich einerseits um Grund und Boden, der nach dem Bebauungsplan zu öffentlichen Straßen und Plätzen erforderlich ist, handelt, andererseits um ein Eckhaus, bei welchem das Areal unentgeltlich abzutreten ist, welches durch die bis zur Mitte dieser Straßen verlängerten Frontlinien des Hauses begrenzt wird. (…)

14 Juli 1893 Der GV. (n. Rep. A. Cap. XIV Nr. 270 Bl. 14., Bl. 14. rev.)

Bei der Ausarbeitung des Bebauungs- Planes für den Reißberg sind die städtischen Behörden bestrebt gewesen, dem Wunsche der Fürstlichen Hohen Landesregierung nachzukommen, daß Straßen entstehen, die im Allgemeinen und wenn thunlich nur eine Steigung von 1:15 erhalten. Soll diese Prinzip durchgeführt werden, so können bei den vorhandenen Terrainschwierigkeiten die Grundstücksgrenzen der einzelnen Besitzer selbstverständlich nicht berücksichtigt werden; es wird Sache der Besitzer sein, sich untereinander zu verständigen und gegenseitig Arealaustausch vorzunehmen, wenn sie nicht Schaden erleiden wollen. So verhält sich mit dem Randel’schen Gesuch, wir können dasselbe nicht befürworten.