Bebauungsplan Victor Dietel
Victor Dietel besaß in Greiz mehrere Grundstücke und Freiland. Bei der Ausarbeitung der Bebauungspläne entstanden neue Straßen und ganze Stadtteile.
Pohlitzberg- Lehmgrube
In einem Plan vom 24.05.1894 (n.Rep. A. Cap XIV Nr. 270 Bl. 40) gehört dem Viktor das an sein Haus angrenzende Stück Berg von etwa 12000 m² Fläche, umgeben von heutigen Cloßstraße, Pohlitzberg und Oettlerstraße. Des Weiteren ist das Grundstück auf welchem bereits das Haus Nr. 37 errichtet war als Grund der Bezirksschule ausgewiesen. Das Schulgebäude für Mädchen an der Kreuzung der Oberen Silberstraße, Lindenstraße und Pohlitzerstraße wurde feierlich am 28. März 1894 eröffnet. Die Cloßstraße gab es ja noch nicht und wurde erst jetzt projetziert und gebaut.
Land hinter den Marstallungen
Im „Bebauungsplan von Victor Dietel“ vom 1878 (Signatur I.2.b.-013, 3-95-1300 – Kartensammlung im Staatsarchiv Greiz) gehört dem Victor ein Grundstück im Stadtzentrum von etwa 6000 m² Fläche eingebettet von heutigen August-Bebel-Straße, Friedrich-Neumann-Straße und Mollbergstraße.
Haus Nr. 35 in der Oberen Silberstraße
Haus Nr. 35 in der Oberen Silberstraße (bis ca. 1882 trug die Nr. 105) Dieses Haus hat Victor Dietel im Jahr 1870 gebaut
Haus Nr. 37 in der Oberen Silberstraße
Zwischen 1890 bis 1893 baut Victor das Haus Nr. 37 in der Oberen Silberstraße. Bereits am 11. Februar 1894 sucht er als der Eigentümer in einer Anzeige bei der Greizer Zeitung Mieter für die Wohnung in der mittleren Etage. Die Wohnung bestand aus 4 heizbaren Zimmern mit Zubehör.
Haus Nr. 1 in der Cloßstraße
1870 gab es die Cloßstraße noch nicht und so stand ein weiterer Bau „hinter“ dem Haus am Hang. Auf dem Stadtmodell im Unteren Schloss vom 1888/99 ist ein etwa 40 m langer Gebäude zu sehen. Womöglich war das die Produktionsstätte und die Appretur-Anstalt. 1920 wurde ein Teil zu einem Einfamilienhaus (Cloßstraße 1) umgebaut.
1891 1. Bezirksschule
18. Juni GRS 6. Schulangelegenheit: Es wird beschlossen, den am Anfang der Pohlitzer Straße gelegenen Privatier C. W. Daßler’schen Bauplatz zu Schulbauzwecken unter dem Vorbeghalt zu erwerben, daß oberbehördliche Genehmigung zur Erbauung eines Schulhauses an dieser Stelle ertheilt wird. (ANBl.23. Juni)
Fürstlicher Hohen Landesregierung überreichen wir in der Anlage gehorsamt ein Gesuch des Rentiers Victor Dietel hier um Genehmigung der Zufahrtsstraße-Pohlitzerstraße-Lehmgrube (später Cloßstraße) mit dem Bemerken, daß uns Bedenken gegen diese Genehmigung, die vom 13. August 1887, den Bebauungsplan Pohlitzberg-Reißberg-Waldberg betreffend, beantragt worden ist(…) nicht bejahen. Der für jene Gegend ebenfalls zur Genehmigung eingereichte Bebauungsplan und Parzellierungsplan der an der Pohlitzerstraße gelegenen Daßler’schen Grundstücke berührt die Zufahrtstraße nicht.
n. Rep. A. Cap. XIV Nr. 270 Bl. 1., Bl. 1. rev.
n. Rep. A. Cap. XIV Nr. 270 Regierungs-Acten in Verwaltungs_ Sachen, enthaltend den Parzellierungsplan für das dem Hoflieferanten Julius Dietel hier gehörige Grundstück am Pohlitzberg, ingleichen weitere Parzellierungspläne daselbst und darauf bezügliche Bauerlaublis- resp. Dispensations- Gesuche. 1891 ff
1891 1. Bezirksschule (n. Rep. A. Cap. XIV Nr. 270 Bl. 1., Bl. 1. rev.)
18. Juni GRS 6. Schulangelegenheit: Es wird beschlossen, den am Anfang der Pohlitzer Straße gelegenen Privatier C. W. Daßler’schen Bauplatz zu Schulbauzwecken unter dem Vorbeghalt zu erwerben, daß oberbehördliche Genehmigung zur Erbauung eines Schulhauses an dieser Stelle ertheilt wird. (ANBl.23. Juni)
Fürstlicher Hohen Landesregierung überreichen wir in der Anlage gehorsamt ein Gesuch des Rentiers Victor Dietel hier um Genehmigung der Zufahrtsstraße-Pohlitzerstraße-Lehmgrube (später Cloßstraße) mit dem Bemerken, daß uns Bedenken gegen diese Genehmigung, die vom 13. August 1887, den Bebauungsplan Pohlitzberg-Reißberg-Waldberg betreffend, beantragt worden ist(…) nicht bejahen. Der für jene Gegend ebenfalls zur Genehmigung eingereichte Bebauungsplan und Parzellierungsplan der an der Pohlitzerstraße gelegenen Daßler’schen Grundstücke berührt die Zufahrtstraße nicht.
15. Okt. 1891 Der GV. d. F. Residenzstadt (n. Rep. A. Cap. XIV Nr. 270 Bl. 11., Bl. 11. rev.)
Dem Rentier V. Dietel konnte auf sein im Frühjahr d. J. eingereichtes Baugesuch Konsens nicht ertheilt werden, als bis ein von Fürstlicher Landesregierung genehmigter Bebauungsplan für die in Frage stehende Gegend vorlag. Der von der städtischen Behörden aufgestellte Plan fand diese Genehmigung nicht, erfuhr vielmehr nach dem Gutachten des Königlich Sächsischen Kommisionsrathes Barthold eine kleine Abänderung und wurde mit dieser laut Rescript vom 19. Juni 1891 Höchsten Orts genehmigt. Nach diesem Plan, auf Grund dessen erst Bauconsens ertheilt werden konnte, und nach welchem sich selbstverständlich Dietel richten musste, (§ 1 der Localbauordnung) ist das Dreieck c e f (oder richtiger, wie wir es eingezeichnet und verlangt haben x g f) zur Straße zu ziehen, - eine im Interesse des Verkehrs sehr heilsame und nothwendige Maßregel, da sich zweifellos in der Zukunft der Hauptverkehr vom Pohlitzberg durch diese Zufahrtsstraße nach der oberen Silberstraße bewegen wird und eine große Kehre an jener Ecke erfordert. Nach § 9 Abs. 1 und 2 der Localbauordnung ist p. Dietel verpflichtet, das fragliche Dreieck unentgeltlich an die Stadt abzutreten, da es sich einerseits um Grund und Boden, der nach dem Bebauungsplan zu öffentlichen Straßen und Plätzen erforderlich ist, handelt, andererseits um ein Eckhaus, bei welchem das Areal unentgeltlich abzutreten ist, welches durch die bis zur Mitte dieser Straßen verlängerten Frontlinien des Hauses begrenzt wird. (…)
14 Juli 1893 Der GV. (n. Rep. A. Cap. XIV Nr. 270 Bl. 14., Bl. 14. rev.)
Bei der Ausarbeitung des Bebauungs- Planes für den Reißberg sind die städtischen Behörden bestrebt gewesen, dem Wunsche der Fürstlichen Hohen Landesregierung nachzukommen, daß Straßen entstehen, die im Allgemeinen und wenn thunlich nur eine Steigung von 1:15 erhalten. Soll diese Prinzip durchgeführt werden, so können bei den vorhandenen Terrainschwierigkeiten die Grundstücksgrenzen der einzelnen Besitzer selbstverständlich nicht berücksichtigt werden; es wird Sache der Besitzer sein, sich untereinander zu verständigen und gegenseitig Arealaustausch vorzunehmen, wenn sie nicht Schaden erleiden wollen. So verhält sich mit dem Randel’schen Gesuch, wir können dasselbe nicht befürworten.